Kapfenberger Sportverein TANZEN

Zweigverein

der Kapfenberger Sportvereinigung

STATUTEN

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Kapfenberger Sportverein Tanzen, ist Zweigverein der Kapfenberger Sportvereinigung, und hat seinen Sitz in Kapfenberg.

Er erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf den Bezirk Bruck/Mur.

 

§ 2  Zweck des Vereines und Verbandszugehörigkeit

  1. In gemeinnütziger Weise die Förderung und Pflege des Turnier-Tanzsportes nach sportlichen Regeln.
  2. Veranstaltung von Turnieren und die Teilnahme an Turnieren im in – und Ausland
  3. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet
  4. Der Kapfenberger Sportverein Tanzen ist ein Zweigverein der Kapfenberger Sportvereinigung, dem Österreichischen Tanzsportverband (ÖTSV) und dem Landesfachverband Steiermark für Tanzsport angeschlossen.
  5. Der Kapfenberger Sportverein Tanzen ist ein unpolitischer Verein

 
§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Aufnahmegebühren
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Beiträge unterstützender Mitglieder
  4. Sonstige Einnahmen, wie Spenden, Subventionen, Einnahmen aus Sportveranstaltungen oder Werbe- bzw. Sponsorenverträgen.

 

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen
  2. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
  3. Unterstützende Mitglieder können alle Personen, Vereinigungen und Körperschaften sein, die sich die Förderung des Tanzsportes und des Vereins im Sinne der Statuten zur Aufgabe gestellt haben.
  4. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hie zu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorgans (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.
  4. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans (Vorstandes) durch dieses. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereines wirksam.
    Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam, Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich
  3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hie von unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Lenkungsorgans beschlossen werden.

 

§ 6  Rechte der Mitglieder

  1. Den ordentlichen Mitgliedern kommen zu
    1. Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
    2. Das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen
    3. Das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen
  2. Den außerordentlichen Mitgliedern kommen die Rechte nach Absatz1, Punkt b), c) zu
  3. Den unterstützenden Mitgliedern kommen die Rechte nach Absatz 1, Punkt c) zu
  4. Den Ehrenmitgliedern kommen die Rechte nach Absatz 1, Punkt b), c) zu.


§ 7  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8  Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
  2. Das Leitungsorgan (Vorstand) siehe §§ 11, 12 und 13
  3. Die Rechnungsprüfer. Siehe § 14
  4. Die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15

 
§ 9  Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt,
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail.einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, auch mittels Fax oder per E-Mail, einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  8. Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
    Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans den Vorsitz.

 

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten.

  1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 12 Abs. 1 ).
  4. Entlastung des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.
  5. Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

 

§ 11  Leitungsorgan (Vorstand)

  1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
    Dem Obmann. dem Schriftführer und dem Kassier.
    Die Wahl der Stellvertreter ist möglich. Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.
  2. Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans (Vorstand) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans (Vorstand) beträgt 3 Jahre.
    Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorgans (Vorstand) dieses einberufen.
  5. Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorgans (Vorstand) oder jenem Mitglied des Leitungsorgans (Vorstand), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand) mehrheitlich dazu bestimmen
  8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorgans (Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).
  9. Die Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans (Vorstand) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorgans (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorgans (Vorstand) in Kraft.

 

§12  Aufgaben des Leitungsorgans (Vorstand)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
  4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste.

 

§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorgans
(Vorstand)

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Obmann und der Schriftführer vertreten den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorgans (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans (Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorgans (Vorstand)
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter,

 

§ 14  Rechnungsprüfer

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 2) ist besonders einzugehen, Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs, 8, 9 und sinngemäß.

 

§ 15  Schlichtungseinrichtung

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

 

§ 16  Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen.
  3. Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 17  Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.